Wissenswertes über Möglichkeiten zur privaten Vorsorge
Wie kann ich selbst Vorsorge treffen?
Mit einer Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann jeder selbst für den Betreuungsfall vorsorgen.
Die Betreuungsverfügung nach § 1906 ff BGB
In einer Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person, die Sie im Betreuungsfall in gerichtlichen und außergerichtlichen Fragen vertreten soll. Darin kann ebenfalls bestimmt werden, welche Personen als gesetzliche Betreuer ausgeschlossen sind. Die von Ihnen vorgeschlagene Person muss vom Gericht angehört und bei Eignung bestellt werden. Des Weiteren können in einer Betreuungsverfügung Ihre Wünsche und Gewohnheiten festgehalten werden, die dann im Betreuungsfall von Ihrem Betreuer respektiert werden müssen. Die Entscheidungen eines gesetzlich bestellten Betreuers werden regelmäßig vom Vormundschaftsgericht kontrolliert.
Die Patientenverfügung
Die Patientenverfügung bezieht sich ausschließlich auf ärztliche Maßnahmen. Sie können darin festlegen, welche künftigen ärztlichen Maßnahmen Sie wünschen oder auch verbieten (z. B. künstliche Beatmung oder lebensverlängernde Maßnahmen). Bei der Verfassung einer Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung ist es ratsam, einen Experten hinzuzuziehen. Die entsprechenden Dokumente sollten im Original bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden. Die Patientenverfügung sollte zusätzlich dem Hausarzt übergeben werden.
Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine von Ihnen bestimmte Person, Sie im Fall der eigenen Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit in bestimmten Bereichen zu vertreten. Dazu zählen alle erdenklichen Rechtsgeschäfte wie Bankgeschäfte, Verwaltung des Vermögens oder Abschlüsse von Verträgen. Grundsätzlich sollte eine Vorsorgevollmacht schriftlich erteilt werden. Es empfiehlt sich, diese sogar amtlich oder notariell beglaubigen zu lassen. Für die bevollmächtigten Rechtsgeschäfte wird kein gesetzlicher Betreuer bestellt. Es entfällt jedoch dabei die Kontrolle eines Vormundschaftsgerichtes.